Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle zwischen der Dr. Gabor Advisory GmbH, Breite Straße 3, 40213 Düsseldorf (im Folgenden „Anbieter“) und dem Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) abgeschlossenen Verträge. Die AGB gelten jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gemäß § 14 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

b) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

c) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Dies gilt auch, wenn der Anbieter der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

d) Die AGB ergänzen die getroffenen Vereinbarungen zwischen Anbieter und Auftraggeber. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen Anbieter und Auftraggeber (einschließlich individueller Verträge, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsgegenstände

a) Allgemeines Marketing, Werbung, Grafikdesign, Präsentationen, Online-Präsentationen, Business-to-Business- / Business-to-Consumer-Betreuungen, Kundenkommunikationspflege, Allgemeine Dienstleistungen

Maßnahmen des allgemeinen Marketings, Grafikdesign, Werbung, Präsentationen, Online-Präsentationen, Business-to-Business- / Business-to-Consumer-Betreuungen, Kundenkommunikationspflege und allgemeine Dienstleistungen werden ausschließlich in der im Vertrag und/oder im Auftrag und/oder im Lasten-/Pflichtenheft festgelegten Weise mit den vereinbarten Darstellungsmedien und dem vereinbarten Umfang erbracht.

b) Webdesign und Design grafischer Benutzeroberflächen (GUI) von Software

Gegenstand dieser Leistungen sind die Entwicklung eines Konzeptes für eine Website oder grafische Benutzeroberfläche (GUI) und deren Erstellung gemäß dem geschlossenen Vertrag. Zusätzliche Dokumente, wie zum Beispiel Lasten-/Pflichtenheft und/oder Leistungs-/Pflichtenverzeichnis, werden nur berücksichtigt, wenn der jeweilige Vertrag dies vorsieht. Die Webdesignleistungen des Anbieters unterstützen zum jeweils aktuellen Zeitpunkt alle Major-Browserversionen ab einem Marktanteil von 5 %. Spezielle Anpassungen für veraltete Browser ohne aktiven Support oder Browser mit einem sehr geringen Marktanteil von unter 5 % können zusätzlich beauftragt werden. Ohne besondere Vereinbarung ist die Einstellung der Website in das Internet auf eigenem oder fremdem Server sowie die Verschaffung entsprechender Internet-Adressen (Domains) nicht von der Webdesignleistung umfasst.

c) Pflege von Websites und CMS-basierten Internetauftritten

Gegenstand dieser Leistung ist die Aktualisierung einer bereits vorhandenen, lauffähigen und bereits im World-Wide-Web eingestellten Website, die der Auftraggeber dem Anbieter in maschinenlesbarer Form zur Verfügung stellt.

d) Host-Providing

Gegenstand dieser Leistung ist die Bereitstellung von Speicherkapazitäten zur Speicherung einer Website des Auftraggebers, verbunden mit der Einstellung der Website in das World-Wide-Web. Es wird – soweit technisch möglich und gesetzlich zulässig – die Möglichkeit des weltweiten Zugriffs auf die Website des Auftraggebers ermöglicht.

e) Auftraggeber-Server-Betreuung (Server-Housing, Server-Miete, Server in Cloud)

Gegenstand dieser Leistung ist die Einstellung, die Wartung und der Betrieb eines Servers des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bei dem Anbieter angemieteten Servers bei einem Access-Provider zum Zwecke der Schaffung einer Netzwerkanbindung. Die Anschaffung, Versicherung sowie die Abrechnung der über diesen Server des Auftraggebers mit Verbindung zum Internet abgewickelten Datenmengen werden jeweils durch gesonderten Vertrag vereinbart und sind gesondert zu vergüten.

f) Programmierung von Software (Apps) einschließlich der Erstellung von Datenbanken

aa) Gegenstand dieser Leistung ist die Überlassung einer vom Anbieter entwickelten Software oder Datenbank. Benutzer- oder Entwickler-Dokumentationen werden nur bereitgestellt, sofern der Vertrag dies vorsieht. Die von der jeweiligen Software/Datenbank zu bewältigende Aufgabenstellung, der erforderliche Leistungsumfang sowie weitere Ausführungsspezifikationen werden ausschließlich im Vertrag festgelegt. Zusätzliche Dokumente, wie zum Beispiel Lasten-/Pflichtenhefte, Leistungs-/Pflichtenverzeichnis und/oder bei agiler Programmierung Storyboard und/oder Sprints, werden nur berücksichtigt, wenn der jeweilige Vertrag dies vorsieht. Ohne eine gesonderte Vereinbarung ist die Bereitstellung einer Benutzer- oder Entwickler-Dokumentationen durch den Anbieter nicht geschuldet.

bb) Der Auftraggeber muss dem Anbieter ein Lastenheft übergeben/zur Verfügung stellen. Sofern gesondert beauftragt, erstellt der Anbieter das Lastenheft gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung gemeinsam mit dem Auftraggeber.  Das Pflichtenheft wird vom Anbieter gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung erstellt und/oder ausgearbeitet. Das Pflichtenheft soll sämtliche für eine ordnungsgemäße Programmherstellung notwendigen Informationen und Beschreibungen vollständig beinhalten. Ab der Fertigstellung des ausgearbeiteten Pflichtenheftes, wird dieses als Anlage zum jeweiligen Vertrag geführt. Bei agiler Programmierung wird der Auftraggeber ausschließlich informierte und zu Entscheidungen befugte Mitarbeiter einsetzen.

cc) Im Hinblick auf die europäische Verordnung zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) (Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 Intelligenz) und deren Umsetzung ins deutsche Recht, können sich auch bei laufenden Projekten Änderungen hinsichtlich der Anforderungen bei der Softwareprogrammierung und/oder deren Einsatz ergeben. Der Anbieter übernimmt nicht die nach der EU-Verordnung möglicherweise erforderliche Dokumentation und/oder ggfs. erforderliche Registrierung der Software.

g) Software-as-a-Service (SaaS)

aa) Vertragsgegenstand ist die Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten für Online-Software-Produkte und Datenbanken für den Auftraggeber über einen Internetzugang im Rahmen eines Software-as-a-Service-Vertrages. Der Auftraggeber darf die Software nutzen und seine Daten verarbeiten. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechnerleistung, sowie der notwendige Speicherplatz werden vom Anbieter oder von einem beauftragten Rechenzentrum bereitgehalten. Die Leistungen gestalten sich nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen.

bb) Der Zugang des Auftraggebers zum Internet ist nicht Gegenstand der Vereinbarung.

cc) Die einzelnen Leistungen des Anbieters, insbesondere zur Verfügbarkeit, werden in einem gesonderten SaaS-Vertrag mit Service-Level-Agreement (SLA) niedergelegt, der durch diese Vertragsbedingungen ergänzt wird.

h) Technische Domainregistrierungen

Sofern ausdrücklich und durch gesonderten schriftlichen oder in Textform geschlossenen Vertrag oder durch Auftragsbestätigung vereinbart, vermittelt der Anbieter die ausschließlich technische Registrierung von Internetdomains im Namen, in Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers bei den zuständigen Registrierungsstellen.

i) Hardware und Standard-Software

aa) Grundsätzlich gelten die Leistungsbeschreibungen der Hardware-Hersteller. Für die Einbindung der Hardware-Komponenten in seine Systeme ist der Auftraggeber verantwortlich.

bb) Es gelten grundsätzlich die Lizenzbedingungen der Standard-Software-Hersteller, insbesondere in Verbindung mit der Verwendung von bestimmter Hardware sowie die Leistungsbeschreibungen und die jeweiligen Kompatibilitätsbestimmungen.

j) Search Engine Optimization (SEO)

Die Erbringung von SEO-Leistungen (Search Engine Optimization, Maßnahmen zur Steigerung der Sichtbarkeit einer Website des Kunden durch verbessertes Ranking in Suchmaschinenergebnissen) durch den Anbieter kann sich aus den folgenden Komponenten zusammensetzen: technische, inhaltliche oder gestalterische Analyse einer bestehenden Website, Keyword-Recherche, Konkurrenzanalyse zu Websites und Maßnahmen von Mitbewerbern, Beratung zu Einzelmaßnahmen zur Verbesserung des Rankings und Durchführung von Einzelmaßnahmen zur Verbesserung des Rankings.

3. Pflichten des Anbieters

a) Allgemeines Marketing, Werbung, Grafikdesign, Präsentationen, Online-Präsentationen, Business-to-Business- / Business-to-Consumer-Betreuungen, Kundenkommunikationspflege

Die Leistung des Anbieters ist für allgemeines Marketing, Werbung, Grafikdesign, Präsentationen, Online-Präsentationen, Business-to-Business- / Business-to-Consumer-Betreuungen, Chat-Kontrolle, Webdesign und Pflege von Websites in drei Phasen unterteilt: Die Konzeptphase, die Entwurfsphase und die Fertigstellungsphase. Die einzelnen Phasen werden vom Anbieter für beide Vertragsparteien verbindlich festgelegt. Die Leistung gestaltet sich nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen. Das Ergebnis wird dem Auftraggeber im vereinbarten Medium zur Verfügung gestellt.

b) Webdesign und Design grafischer Benutzeroberflächen (GUI) von Software

Der Anbieter stellt eine dem vereinbarten Lasten-/Pflichtenheft und/oder dem Auftrag und/oder dem Vertrag entsprechende, gebrauchsfähige Website im vereinbarten Datenformat her und stellt diese dem Auftraggeber über einen Downloadlink zum Download oder in einem ansonsten vereinbarten Medium/Verfahren zur Verfügung. Bilddateien und Animationen werden so abgespeichert, dass sie mit den vereinbarten Browsern oder mit den speziell vereinbarten Browser-Erweiterungen (Plug-Ins) zu betrachten sind.

c) Pflege von Websites; Apps und CMS basierten Internetauftritten

Der Anbieter verpflichtet sich, die im vereinbarten Lasten-/Pflichtenheft und/oder im Auftrag und/oder im Vertrag genannten Websites des Auftraggebers zu aktualisieren. Texte, Grafiken und andere Dateien werden nach deren Aktualisierung in dem Format abgespeichert, in dem vergleichbare Dateien der bereits bestehenden Website abgespeichert sind. Der Anbieter ist verpflichtet, mit den Zugangsdaten für den Administrationsbereich der Website des Auftraggebers sorgfältig umzugehen und eine missbräuchliche Benutzung durch Dritte zu verhindern.

d) Host-Providing

Der Anbieter gewährt dem Auftraggeber die Nutzung eines in Gigabyte (GB) bemessenen Speicherplatzes auf einem Server, der zum Speichern und zur Einstellung einer Website geeignet ist. Der Speicherplatz wird nach freiem Ermessen des Anbieters auf einem eigenen Server oder auf einem Server eines Dritten, zu dessen Benutzung der Anbieter berechtigt ist, bereitgestellt. Einen Anspruch auf einen bestimmten Server hat der Auftraggeber nicht. Während der Vertragsdauer wird der Anbieter dafür Sorge tragen, dass die Website des Auftraggebers im World-Wide-Web weltweit abrufbar ist, soweit dieses technisch möglich und rechtlich zulässig ist. Dem Auftraggeber wird im Rahmen der zugesicherten Verfügbarkeit der Zugriff auf den bereitgestellten Speicherplatz ermöglicht. Dem Auftraggeber werden die notwendigen Passwörter für die Datenebene, nicht jedoch für die Ebenen mit Quellcode- oder Steuerungsdaten, zur Verfügung gestellt.

e) Auftraggeber-Server-Betreuung (Server-Housing, Server-Miete, Server in Cloud)

aa) Der Anbieter ist verpflichtet, den Zugang des Auftraggeber-Servers zum Internet für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs zu ermöglichen. Er hat dafür im Rahmen seiner Möglichkeiten ausreichend Leitungen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat dem Anbieter zur Erfüllung des Auftrages sämtliche Administratorenrechte einzuräumen. Der Anbieter informiert den Auftraggeber über die Möglichkeiten zur Einwahl auf den Server. Der Anbieter wird den Auftraggeber über die Möglichkeit der Sicherung der Daten und des Schutzes vor Zugriff durch unbefugte Dritte beraten. Die notwendigen Investitionen für Schutzeinrichtungen werden jedoch vom Auftraggeber getragen und sind gesondert vergütungspflichtig. Der Anbieter haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen oder der jeweiligen Internetverbindung zum Server, bei Stromausfällen, bei Ausfällen von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich stehen. Der Anbieter hat das Recht im Falle von technischen Angriffen (z.B. DoS-Attacken) sämtliche betroffenen Geräte für die Schadensfeststellung und die Ursachenbeseitigung abzuschalten und/oder von Internet zu trennen.

bb) Im Falle der Server-Miete, wird über das Vorstehende hinaus, der Miet-Server in der vereinbarten Grundkonfiguration für die vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt. Der Anbieter kann bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten nach seiner Wahl die technische Ausstattung der Mietsache (Hard- und Standard-Software, sofern geschuldet) dem aktuellen Stand anpassen. Die technischen Anforderungen für neue Komponenten einschließlich der geschuldeten Betriebs-Software wird der Anbieter den Auftraggeber mitteilen. Sofern nicht durch ein gesondertes SLA (Service-Level-Agreement) gegen gesonderte Vergütung vereinbart, ist die Unterhaltung und Pflege des Miet-Servers einschließlich der vom Auftraggeber genutzten Software, Datenbanken und sonstigen Applikationen nicht in der Server-Miete enthalten und wird vom Auftraggeber sichergestellt. Dieses gilt auch für durch neue Komponenten erforderliche Anpassungen oder Umstellungen der Daten, Software und Applikationen des Auftraggebers.

cc) Vertragslaufzeiten: Auftragsgeber-Server-Betreuungsverträge und Server-Mietverträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können von beiden Parteien mit Erklärung in Textform in der vereinbarten Frist gekündigt werden. Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien unbenommen.

f) Programmierung von Software (Apps) einschließlich der Erstellung von Datenbanken

Bei Überlassung von hergestellten Software-Produkten und/oder Datenbanken auf Dauer gilt: Der Anbieter ist zur Überlassung des dem ablauffähigen Programm zugrunde liegenden Quellcodes einschließlich der dazu gehörigen Entwicklungsdokumentation nicht verpflichtet. Eine Weiterentwicklung des Programms ist dem Auftraggeber nur nach vorheriger Genehmigung durch den Anbieter gestattet.

g) Software-as-a-Service (SaaS)

Grundsätzlich werden dem Auftraggeber Lizenzen zu einer Nutzung der Software und/oder Datenbanken auf Zeit oder Dauer erteilt. Nach Beendigung des Vertrages ist der Auftraggeber nicht mehr berechtigt die Software und/oder die Datenbank zu nutzen.

4. Haftungsgrundsätze des Anbieters

a) Grundsätze

aa) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

bb) Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß vorstehender Ziffer 4 a (aa) haftet der Anbieter bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

cc) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen vom Anbieter übernommener Garantien.

dd) Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Fünffache des Überlassungsentgelts und auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages gerechnet werden muss.

ee) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bereits bei Vertragsabschluss vorhandener Fehler nach § 538 Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.

ff) Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

gg) Greift der Auftraggeber nach Abnahme in die Website, Software und Datenbanken oder in sonstige Produkte ein oder beeinflusst er deren Lauffähigkeit durch eigene Handlungen, auch in Form einer Rücksicherung eines Backups mit einer veralteten Version, so haftet der Anbieter nicht. Die Wiederherstellung der Lauffähigkeit ist dem Anbieter gesondert zu vergüten.

hh) Ziffer 4 a) gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der Parteien der Parteien.

b) Zusätze bei Überlassung von Software und/oder Datenbanken auf Zeit

Bei Überlassung von Software und/oder Datenbanken auf Zeit gilt über die vorstehenden Grundsätze gemäß Ziffer 4 a hinaus das Folgende:

aa) Mängel der überlassenen Software einschließlich der Dokumentationen werden vom Anbieter nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

bb) Das Kündigungsrecht des Auftraggebers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 542 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Anbieter hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn diese unmöglich ist, vom Anbieter verweigert, unzumutbar verzögert wird oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Der Auftraggeber darf eine Minderung des Lizenzentgeltes nicht durch Abzug vom vereinbarten Lizenzentgelt durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

c) Zusätze bei Hardware und Standard-Software

Bei Hardware und Standard-Software gilt über die vorstehenden Grundsätze gemäß Ziffer 4 a hinaus das Folgende:

aa) Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

bb) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um den Verkauf einer Sache handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht hat.

cc) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach § 445 b BGB bleibt unberührt.

d) Zusätze bei werkvertraglichen Leistungen

Bei Werkvertragliche Leistungen gilt über die vorstehenden Grundsätze gemäß Ziffer 4 a hinaus das Folgende:

aa) Greift der Auftraggeber bei werkvertraglichen Leistungen des Anbieters nach Abnahme in die Website, die Datenbanken, die Software und/oder in sonstige Produkte ein und/oder beeinflusst er deren Lauffähigkeit durch eigene Handlungen, auch in Form einer Rücksicherung eines Backups mit einer veralteten Version, so haftet der Anbieter für hierdurch entstehende Mängel nicht. Die Wiederherstellung der Lauffähigkeit ist dem Anbieter gesondert zu vergüten.

e) Zusätze bei Domainreservierungen

Bei Domainreservierungen, der Auswahl von Domainnamen gilt über die vorstehenden Grundsätze gemäß Ziffer 4 a hinaus das Folgende:

aa) Muss eine Domain wegen einer Rechtsverletzung oder aus sonstigen Gründen gelöscht oder geändert werden, so haftet der Anbieter nach den vorstehenden Grundsätzen gemäß Ziffer 4.

5. Eigentumsvorbehalt

Bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung des Anbieters mit dem Auftraggeber beim Anbieter, verbleibt das Eigentum an den im Rahmen der Vertragsdurchführung überlassenen Arbeitsergebnissen, Leistungen und Rechten, insbesondere verbleiben die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sowie das Eigentum an Programmen, Dateien, Gegenständen, Unterlagen, Konzepten und Daten, beim Anbieter (§ 158 Abs. 1 BGB).

6. Pflichten des Auftraggebers

a) allgemeines Marketing, Werbung, Grafikdesign, Präsentationen, Online-Präsentationen, Business-to-Business- / Business-to-Consumer-Betreuungen, Webdesign; Kundenkommunikationspflege, Inhalte; Schutzrechte Dritter; Haftung des Auftraggebers.

aa) Der Auftraggeber stellt dem Anbieter sämtliche in die Website oder in die übrigen Produkte einzubindenden Inhalte ausschließlich als Kopie zur Verfügung, er ist für die Sicherung der Originale verantwortlich. Für die Herstellung der Inhalte ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Inhalte nicht gegen Rechte Dritter (Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Marken, Patente, etc.) verstoßen. Auf Verlangen des Anbieters hat der Auftraggeber die entsprechenden Freigabeerklärungen der Rechteinhaber vorzulegen.

bb) Der Auftraggeber stellt den Anbieter unwiderruflich von etwaigen Ansprüchen Dritter in unbeschränkter Höhe einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten auf erstes Anfordern frei.

b) Informationspflicht des Auftraggebers

aa) Der Auftraggeber hat sämtliche einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos und Tabellen in der vom Anbieter festgelegten Form zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die entsprechenden Inhalte und Angaben spätestens nach Beendigung der Konzeptphase zur Verfügung zu stellen. Nach Erstellung des Konzeptes, das den vertraglichen Anforderungen entspricht, hat der Auftraggeber den Entwurf in Textform freizugeben.

bb) Der Auftraggeber hat dem Anbieter bei Webdesign-Leistungen über das vorstehende hinaus die Titel der einzelnen Websites, entsprechende Schlüsselworte zu jeder Seite und eine Beschreibung der einzelnen Websites zur Verfügung zu stellen, damit entsprechende Meta-Tags in den Quellcode der HTML-Seiten integriert werden können.

c) Abnahme

Sofern werkvertragliche Regelungen gelten, ist der Auftraggeber nach Fertigstellung der Produkte verpflichtet, die Leistung abzunehmen. Die Abnahme ist auf Verlangen vom Auftraggeber schriftlich oder in Textform zu erklären. Nach jeder Leistungsphase ist der Anbieter berechtigt, dem Auftraggeber einzelne Bestandteile des Gesamtwerkes zur Teilabnahme vorzulegen. Der Auftraggeber ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile, z.B. der Website, den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

d) Pflege von Websites; Apps und CMS-basierten Internetauftritten

Für diese Dienstleistungen gelten die vorstehenden Bedingungen für das Webdesign. Zusätzlich gilt: Der Auftraggeber hat dem Anbieter die Zugangsdaten für seinen Hostprovider zum Zwecke der Speicherung der Website/CMS auf dem Server des Hostproviders zur Verfügung zu stellen. Zu den Zugangsdaten zählen neben der IP-Adresse/URL für die Computerverbindung, der Benutzername und das Passwort.

e) Host-Providing und SaaS

aa) Der Auftraggeber hat den Anbieter von Störungen bei der Nutzung des Servers unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die bereitgestellten Serviceabläufe (SLA und Ticketsysteme) des Anbieters einzuhalten.

bb) Der Auftraggeber haftet vollumfänglich für Störungen der Systeme des Anbieters, wenn er ungeeignete Software-Anwendungen, Applikationen oder Applets verwendet.

cc) Zugang und unerlaubte Inhalte und deren Folgen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, ist eine Haftung des Anbieters ausgeschlossen.

dd) Der Auftraggeber versichert, dass er keine Inhalte auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz speichern und in das Internet einstellen wird, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht, Schutzrechte Dritter oder die öffentliche Ordnung verstößt.

ee) Der Auftraggeber stellt den Anbieter unwiderruflich in unbeschränkter Höhe von den Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, auf erstes Anfordern frei, die aus der Rechtswidrigkeit von Inhalten resultieren, die der Auftraggeber auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz gespeichert hat. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die unbeschränkte Verpflichtung, den Anbieter von Rechtsverfolgungskosten freizustellen.

ff) Wenn der Auftraggeber den Speicherplatz zur Speicherung rechtswidriger Inhalte nutzt, ist der Anbieter berechtigt, den Zugriff auf diese Inhalte durch geeignete Maßnahmen zu sperren.

gg) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftraggeber sämtliche Originaldatenträger und die überlassenen Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zurückzugeben. Die Rückgabe sämtlicher Dokumentationen und des Programms an den Anbieter hat kostenfrei zu erfolgen. Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige und endgültige Löschung sämtlicher Kopien. Der Anbieter kann auf die Rückgabe verzichten und lediglich die Löschung des Programms sowie die Vernichtung der Dokumentationen anordnen. Übt der Anbieter dieses Wahlrecht aus, wird er dieses dem Auftraggeber ausdrücklich mitteilen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Software nicht weiter benutzen darf und er im Falle der Nichtbeachtung die Rechte des Urhebers, insbesondere aus dem Urheberrecht, verletzt.

f) Domainreservierung, Auswahl von Domainnamen, Prüfungspflicht des Auftraggebers

aa) Die Auswahl und die wettbewerbsrechtliche, markenrechtliche, urheberrechtliche und/oder namensrechtliche Überprüfung der Domainnamen sind ausschließlich vom Auftraggeber durchzuführen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der ausgewählte Domainname keine Rechte Dritter verletzt. Dem Auftraggeber wird geraten, eine Prüfung der von ihm gewählten Domains im Hinblick auf etwaige Schutzrechte, Namensrechte und/oder sonstiger Rechte Dritter durchzuführen.

bb) Jedwede Tätigkeit des Anbieters, die auf Grund von Änderungen der vom Auftraggeber gewählten Domains notwendig wird, ist grundsätzlich gesondert vergütungspflichtig.

7. Urheberrechte, Nutzungsrechte und sonstige Rechte des Auftraggebers

a) Grundsatz

Der Anbieter ist Inhaber aller Rechte an den vom Anbieter geschaffenen Arbeitsergebnissen, Produkten und/oder Teilergebnissen, insbesondere aller Nutzungsrechte und Verwertungsrechte. Soweit der Anbieter dem Auftraggeber Arbeitsergebnisse, Produkte und/oder Teilergebnisse ohne gesonderte schriftliche oder in Textform abgeschlossene Vereinbarung überlässt, erwirbt der Auftraggeber nur einfache Nutzungsrechte an den vom Anbieter geschaffenen Arbeitsergebnissen, Produkten und Teilergebnissen. Weitergehende Rechte werden nur dann auf den Auftraggeber übertragen, wenn der Anbieter dem Auftraggeber in einer gesonderten, schriftlichen oder in Textform abgeschlossenen Vereinbarung weitere Rechte im Rahmen eines abgeschlossen Vertrages ausdrücklich überträgt. Das Recht zur Vervielfältigung und zu weiteren und/oder anderen Verwertungen, gleich welcher Art, gleich mit welchem Medium, erhält der Auftraggeber daher ebenfalls nur dann, wenn der Anbieter ihm diese Rechte im Rahmen einer schriftlichen oder in Textform abgeschlossenen Vereinbarung überträgt. Rechte am und/oder der Quellcode selbst, werden ohne gesonderte schriftliche oder in Textform abgeschlossene Vereinbarung nicht übertragen. Die Erweiterung von übertragenen Nutzungsrechten ist nur im Rahmen eines neuen schriftlichen oder in Textform abgeschlossenen Vertrages möglich. Der Auftraggeber erhält die eingeräumten Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, erst, wenn er die vereinbarte Vergütung vollständig an den Anbieter entrichtet/gezahlt hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Sofern Open-Source-Software eingesetzt wird, gelten die Lizenzbedingungen des Open-Source-Lizenzgebers.

b) Entwürfe

Über das vorstehende hinaus verbleiben sämtliche Rechte an Entwürfen, die dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung präsentiert oder übergeben worden sind, uneingeschränkt beim Anbieter. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sämtliche Entwürfe an den Anbieter herauszugeben oder auf Verlangen zu vernichten. Eine Verwendung und/oder Nutzung der Entwürfe ganz, teilweise oder in abgeänderter Form ist dem Auftraggeber untersagt. Auf die §§ 106 ff. Urhebergesetz wird ausdrücklich hingewiesen.

c) Hinweispflicht

aa) An geeigneten Stellen werden in den Produkten des Anbieters ggfs. Urheberrechtshinweise aufgenommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne Zustimmung des Anbieters zu entfernen. Der Auftraggeber ist auch nicht dazu berechtigt, sich als Schöpfer und Urheber von fremden Produkten, Arbeitsergebnissen und/oder Zwischenergebnissen wie z.B. Software, Logos, Bilder und/oder Texte zu bezeichnen.

bb) Bei Drittanbieter-Software, die vom Anbieter im Rahmen eines Auftrages an den Auftraggeber verkauft wird, gelten die Lizenzbestimmungen der Drittanbieter.

d) Vervielfältigung / Sicherungskopien / Weiterveräußerung / Mehrfachlizenzen

aa) Der Auftraggeber darf das gelieferte Programm nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware wie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

bb) Darüber hinaus kann der Auftraggeber eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Vervielfältigen des Handbuches/der Online-Hilfe zählen, darf der Auftraggeber nicht anfertigen.

cc) Hat der Anbieter dem Auftraggeber die Weiterveräußerung gestattet, muss der Auftraggeber dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Auftraggebers zur Programmnutzung.

dd) Der Auftraggeber darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Netzwerklizenzen bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung mit dem Anbieter.

e) Dekompilierung / Reverse-Engineering

Jedwede Änderung der Software durch den Auftraggeber ist unzulässig, sofern dieses nicht der Beseitigung eines Mangels dient und der Anbieter mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug ist. Im letztgenannten Fall darf der Auftraggeber nur einen solchen kommerziell arbeitenden Dritten mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, der nicht mit dem Anbieter in einem potenziellen Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Vornahme der Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und -arbeitsweisen zu befürchten ist. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur nach Maßgabe des § 69e UrhG erlaubt. Sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) ist nur nach Maßgabe des § 69d UrhG erlaubt.

8. Zahlungen, Lieferfristen, sonstige Bestimmungen

a) Zahlungen, Abschlagszahlungen, Zurückbehaltungsrechte

aa) Sämtliche Rechnungen des Anbieters sind mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum abzugsfrei vom Auftraggeber zu zahlen.

bb) Der Anbieter ist zur Erstellung von Abschlagsrechnungen berechtigt. Bei den Leistungen allgemeines Marketing, Werbung, Grafikdesign, Präsentationen, Online-Präsentationen, Business-to-Business- / Business-to-Consumer-Betreuungen, Inhalts- und Chat-Kontrolle, Webdesign, Pflege von Websites sowie bei Erstellung von Individual-Software erfolgen die Abschlagszahlungen wie folgt: 30 % der Auftragssumme bei Beauftragung, 30 % bei Abnahme des Screendesigns bzw. der Content-Architektur und 40 % bei Fertigstellung. Die Abschläge können nach Wahl des Anbieters auch nach Erbringung der einzelnen Leistungsstufen des Lasten-/Pflichtenhefts und/oder des Vertrages abgerechnet werden.

cc) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung und/oder einer Teilrechnung mehr als 14 Tage in Verzug, so ist der Anbieter berechtigt, die Erbringung weiterer Leistung bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern. Gerät der Auftraggeber bei Provider- und/oder SaaS-Leistungen mit der Zahlung einer Rechnung und/oder einer Teilrechnung mehr als 14 Tage in Verzug, so ist der Anbieter berechtigt, nach vorheriger Ankündigung den Zugang und die weiteren Leistungen mit einer Frist von weiteren sieben Tagen bis zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes zu sperren.

b) Lieferfristen und Fertigstellungstermine

aa) Liefer- und Fertigstellungstermine gelten nur als verbindlich vereinbart, wenn der Auftraggeber die zur Realisation des Projektes erforderlichen Informationen und Materialien in dem vereinbarten Darstellungsmedium bis zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vollständig dem Anbieter zur Verfügung gestellt hat (Rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers).

bb) Überschreitet der Auftraggeber den für seine Mitwirkungspflichten vereinbarten Zeitpunkt (z.B. Vorlage von Informationen, Unterlagen usw.), so haftet der Anbieter nicht für die Folgen der verspäteten Fertigstellung. Einer besonderen Aufforderung des Anbieters oder einer Erinnerung an die Einhaltung des Zeitplanes bedarf es ausdrücklich nicht. Ändern sich aufgrund der verspäteten Informationserteilung durch den Auftraggeber die Produktionskosten etwa durch notwendig werdende Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeiten, so fallen diese Kosten dem Auftraggeber zusätzlich zur Last.

c) Aufrechnungsverbot, Andere Unternehmen

aa) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Anbieter anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

bb) Der Anbieter darf die vereinbarten Leistungen durch verbundene Unternehmen und/oder Subunternehmer erbringen.

9. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen

a) Für sämtliche Verträge ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).

b) Wenn der Auftraggeber Kaufmann ist und seinen Sitz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Anbieters in Düsseldorf. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

c) Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Anbieters in Düsseldorf Erfüllungsort.

d) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Stand: Januar 2025, V2.2